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Linienbusverbindung Ab9Euro Mannheim-Frankfurt-Hamburg AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab9euro 

Tarif- und Beförderungsbestimmungen 

DTG Linienbus Hamburg - Frankfurt - Heidelberg - Hamburg 
Die nachfolgenden Tarifbestimmungen gelten für die Airportbuslinie Hamburg Airport – Frankfurt ZOB - Heidelberg der Deutsche Touring GmbH 60486 Frankfurt 

1 Fahrscheine 

Es werden nur Einzelfahrschein, jeweils gültig für die auf dem Fahrschein angegebene Fahrt verkauft. Jeder gültige Fahrschein berechtigt zum Belegen eines Sitzplatzes auf der gebuchten Fahrt. Fahrscheine im Vorverkauf werden namentlich ausgestellt und sind nicht übertragbar. 



1.1 Erwerb der Fahrscheine 


Fahrscheine können an der Haltestelle beim Busfahrer und im Vorverkauf gelöst werden. Dies ist von vier Wochen vor der Fahrt bis direkt vor Fahrtantritt möglich. Darüber hinaus können Fahrscheine bei Wiederverkäufern über deren Vertriebswege erworben werden. 



1.2 Behandlung der Fahrscheine 


Bei Betreten des Busses ist der Fahrschein dem Fahrer zur Prüfung vorzuzeigen. Dabei hat sich der Fahrgast auf geeignete Weise zu legitimieren.
Fahrausweise müssen bis zur Beendigung der Fahrt zur Prüfung vorgezeigt werden können. Sie sind so aufzubewahren, dass jederzeit eine Prüfung durch das Personal der DTG möglich ist.



1.3 Erhöhtes Beförderungsentgelt 


Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe des doppelten Regelfahrpreises, aber mindestens 40,- € zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
Kann der Fahrgast auf geeignete Weise nachweisen, dass er im Besitz eines gültigen Fahrscheins war und dieser nicht von einer anderen Person genutzt werden konnte, kann auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes verzichtet werden. 

1.4 Umbuchung, Ersatz, Erstattung und Rückgabe von Fahrausweisen 


1.4.1 Umbuchung von Fahrscheinen 


Ob eine Umbuchung angenommen wird, liegt im Ermessen von DTG. Für jede Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € erhoben. Gleichzeitig ist die Zuzahlung bis zum aktuellen Fahrpreis erforderlich.



1.4.2 Ersatz verlorener Fahrscheine 


Verloren gegangene Fahrscheine werden von DTG nicht ersetzt, außer der Fahrgast kann auf geeignete Weise nachweisen, dass der verlorene Fahrschein von keiner anderen Person missbräuchlich genutzt werden konnte. In diesem Fall wird ein Ersatzfahrschein gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € ausgestellt.

1.4.3 Rückgabe und Erstattung von Fahrscheinen 


Eine Erstattung oder Rückgabe der Fahrscheine ist nicht möglich. 


1.5 Zahlungsmittel 


Fahrscheine beim Busfahrer können mit EURO bezahlt werden. Das Fahrpersonal nimmt Geldbeträge bis 100,- € zum Wechseln an.Wiederverkäufer können eigene Zahlungswege bestimmen. 


1.6 Fahrpreise 


Der Zeitpunkt des Buchungsschlusses für die verschiedenen Frühbucher wird über die folgenden Informationsmedien des Unternehmens bekannt gegeben:
a) Internet
b) Hotline
c) Vorverkaufsstellen
Mögliche Änderungen des Buchungsschlusses für Frühbucher-Preise werden auch in den o. g. Medien bekannt gegeben.
Wiederverkäufern kann ein ertragsichernder Rabatt eingeräumt werden. 
Bei den Online-Tickets wird ein Entgelt in Höhe von 1,5 EUR pro Buchung zur Deckung der elektronischen Bezahlfunktion berechnet.


1.7 Beförderung von Kindern,Kleinkindern und Minderjährigen


a) Kinder unter 12 Jahre erhalten 50 % Ermäßigung auf den Fahrpreis gemäß Anlagen 1 oder 2 .

b) Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur befördert, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen und während der Fahrt von einer Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen unabhängig hiervon alleine reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen können. 


1.8 Begrenztes Sitzplatzkontingent 


Bitte beachten Sie, dass die Sitzplätze auf der Linie kontingentiert sind. 

2 Gepäck 

Jeder Fahrgast kann unentgeltlich ein Stück Handgepäck im Fahrgastraum sowie einen Koffer (Koffermaße: Länge+Breite+Höhe: max. 160cm) im Kofferraum mitnehmen. Sofern Platz vorhanden ist, können weitere Gepäckstücke im Kofferraum mitgenommen werden. Hierzu ist ein Gepäckschein zu lösen. Der Preis pro zusätzliches Gepäckstück beträgt 5€. 

2.1 Beschaffenheit des Gepäcks 


Das Handgepäck darf das Format von maximal 50 x 30 x 25 cm nicht überschreiten. Das Handgepäck darf im Fahrgastraum, aber nicht auf einem Sitz untergebracht werden.
Das gesamte Gepäck muss angemessen verpackt sein, beispielsweise in Koffern, Säcken oder anderen angemessenen Behältern welche einer normalen und transportüblichen Beanspruchung ausgesetzt werden können. Insbesondere zerbrechliche Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß verpackt sein. DTG haftet nicht für Schäden an zerbrechlichen Gegenständen.
Jedes Gepäckstück, das im Kofferraum befördert werden soll, muss zur Identifizierung außen mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Reisenden versehen sein. 



2.2 Kinderwagen


Kinderwagen gelten als Gepäckstück und unterliegen o.g. Regelungen.


2.3 Tiere, Fahhräder und Einrichtungsgegenstände

 Die Beförderung von Tieren, Fahrrädern und Einrichtungsgegenständen ist im grenzüberschreitenden und innerdeutschen Verkehr nicht gestattet.   


2.4 Gefährliches und unangebrachtes Gepäck 


Das Gepäck darf in keinem Falle Gegenstände beinhalten, welche den Reisebus, die anderen Passagiere oder das Personal des Transportunternehmers Gefahren irgendeiner Natur aussetzen könnten. Auch darf das Gepäck die anderen Passagiere nicht durch sein Aussehen, seinen Geruch oder seine Ausmaße stören.
Waffen, insbesondere Feuerwaffen (z.B. Jagdgewehre oder Sammlergegenstände) müssen der DTG vor Reiseantritt angezeigt werden. Sie können, im Falle einer Zusage ausschließlich im Laderaum des Reisebusses befördert werden. 



2.5 Einsichtsrecht 


Aus Sicherheitsgründen ist es der DTG gestattet, das Gepäck des Fahrgastes zu durchsuchen. Im Falle einer Verweigerung des Fahrgastes ist die DTG berechtigt, den Transport des Gepäcks zu verweigern. 



2.6 Verweigerungsrecht 


Die DTG ist berechtigt jedes Gepäck zu verweigern, welches den o.g. Bedingungen nicht entspricht.
Sollte der Fahrgast aufgrund dieser Verweigerung sich dazu entschließen, die Reise nicht anzutreten, so kann die DTG dafür nicht haftbar gemacht werden. Der gesamte Reisepreis bleibt geschuldet. 



2.7 Verlorenes oder zurückgelassenes Gepäck, Fundsachen 


Zurück gelassenes Gepäck oder andere Fundsachen werden von der DTG am Firmensitz für einen Monat aufbewahrt. Sie können dort vom Fahrgast abgeholt werden. Eine Zusendung oder Verbringung mit dem Bus zur Abholung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Fahrgast und der DTG. Die DTG wird dafür einen angemessenen Aufwand in Rechnung stellen. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist kann die DTG die Gegenstände nach Belieben verwenden oder veräußern.
Die DTG versucht, sich mit dem Fahrgast in Verbindung zu setzen, um ihn über den zurückgelassenen Gegenstand in Kenntnis zu setzen. Sollte das Gepäckstück nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, ist die DTG nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.Die Verwahrung von Gegenständen kann mit 2,- € je begonnenem Tag berechnet werden.
Sollte ein Fahrgast einen Gegenstand zurückverlangen, hat er sein Recht an dem Gegenstand auf geeignete Weise nachzuweisen. 



2.8 Prüfungspflicht 


Der Fahrgast verpflichtet sich, vor Abfahrt zu überprüfen, dass sein Gepäck ordnungsgemäß verstaut worden ist. Bei Ankunft am Reiseziel verpflichtet sich der Fahrgast, sein Gepäck umgehend wieder an sich zu nehmen. 



2.9 Haftung 


Diie DTG ist nicht haftbar für den Diebstahl, den Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks, welches der Fahrgast mit sich an Bord genommen hat. Der Fahrgast verpflichtet sich, über sein Handgepäck zu wachen.
Bezüglich des im Laderaum transportierten Gepäcks haftet die DTG nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung von der DTG kann keinesfalls 150 € pro Gepäckstück überschreiten.
Sollte ein Fahrgast der Auffassung sein, der Wert seines Gepäcks würde diesen Betrag überschreiten, so muss er der DTG spätestens 3 Tage vor Reiseantritt darüber in Kenntnis setzen, damit eine weitergehende Haftung vereinbart werden kann.

2.9.1.   Verspätungen

 

 Verspätungen bis zu 4 Stunden berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Beförderer. Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit solcher technischer und sanitärer Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts der Passagiere dienen (z.B. Klimaanlage, Bordtoilette), wird keine Haftung übernommen.